Kabi-Chemie

AGB

1. Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen,
sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Einkaufsbedingungen
des Bestellers sind nur insoweit bindend, als sie diesen Bedingungen nicht entgegenstehen oder
ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt sind.

2. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und mündliche Bestellungen
bedürfen vor Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von uns. Abreden mit
den Vertretern gelten nur, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Unsere Preise verstehen sich per
Liter, Kilogramm, Stück oder sonstiger Einheit einschl. Verpackung, ohne Fracht, Versicherung usw. ab
Versandort, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Aufträge, für die keine festen Preise
vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis berechnet. Maß- und Gewichtsangaben
sind annähernd und für uns unverbindlich. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

3. Die Versandgefahr geht in allen Fällen, auch bei Frankoversand, mit dem Verlassen unseres Lagers auf
den Käufer über. Für die Berechnung sind in unserer Versandabteilung festgestellten Maße, Gewichte,
Stückzahlen usw. maßgebend. Der Versand wird in allen Fällen, in denen besondere Vorschriften nicht
gegeben worden sind, nach unserem besten Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung
vorgenommen. Bei Verlusten, Verwechslungen oder Beschädigungen auf dem Transport besteht für uns keine
Verpflichtung zur Ersatzleistung.

4. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
4.1 Mängelansprüche verjähren bei Lieferung, sofern es sich um keinen Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff
BGB) handelt, in einem Jahr. Bei Verbrauch chemischer Produkte nach Ablauf des angegebenen
Mindesthaltbarkeitsdatums kann für Mängel und daraus resultierende Schäden außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit keine Haftung übernommen werden.
4.2 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach
Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.
Beanstandungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang
der Ware schriftlich zu unserer Kenntnis gelangen. Bei berechtigten Beanstandungen steht es uns frei,
für die Ware, die frachtfrei an uns zurückzusenden ist, unentgeltlich Ersatz zu liefern oder die
Rechnungsbeträge gutzuschreiben und vom Vertrage zurückzutreten. Alle weitergehenden Ansprüche wie
Vergütung von Schäden, Arbeitslöhnen, Fracht, Verzugsstrafen und dergl. gelten hiermit als vertraglich
ausgeschlossen. Ebenfalls ist der Rücktritt des Bestellers wegen Bemängelung ausgeschlossen. Wegen
mangelhafter Teillieferungen können keine Rechte hinsichtlich der übrigen Mengen geltend gemacht werden.
Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
4.3 Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich
um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
4.4 Die Ansprüche sind nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das
Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5. Alle Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, jedoch ohne irgendwelche Verbindlichkeit für
uns. Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche bei etwaiger Überschreitung der von uns angegebenen
Lieferfristen sind ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Lieferungsverzögerungen vom
Vertrag zurückzutreten. Desgleichen können bei Verzögerungen von Teillieferungen keine Rechte bezüglich
der übrigen Teilmengen geltend gemacht werden. Betriebsstörungen jeder Art, Rohstoff- oder
Brennstoffmangel, Brandschäden, ganze oder teilweise Betriebseinstellung, verspätete oder ungenügende
Gestellung von Wagen, ferner alle Ereignisse höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Streik,
Beschlagnahme, Ein- oder Ausfuhrverbote berechtigen uns, entweder eine entsprechende Verlängerung der
Lieferfrist zu verlangen oder den Lieferungsvertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Ansprüche auf
Schadenersatz oder Nachlieferung können hieraus nicht hergeleitet werden.

6. Abschlüsse und Aufträge für Lieferung auf Abruf können, wenn die Ware bei Ablauf des Abnahmetermins
nicht abgenommen ist, ohne vorherige Anzeige von uns gestrichen werden, ohne dass dem Besteller in
diesem Falle irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen. Die Abrufe bei vereinbarten Teillieferungen sind
in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße
Herstellung und Lieferung innerhalb der Lieferzeit möglich ist.
Auch ohne ausdrückliche Abmachung sind wir zu Teillieferungen in jedem Falle berechtigt.

7. Die Berechnung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird in Euro. Unsere Rechnungen sind sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zahlbar in bar innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder
innerhalb 30 Tagen netto. Alle Zahlungen haben an uns direkt zu erfolgen. Unsere Vertreter sind nicht
zum Inkasso berechtigt. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen berechnet in Höhe der
jeweiligen Privatbanksätze einschließlich der Bankprovision für ungedeckte Kredite. Weitere
Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

8. Wechsel und Schecks werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung unter Vorbehalt der Einlösung
in Zahlung genommen. Sämtliche Diskont- sowie sonstige Spesen, welche uns durch den Wechsel- oder
Scheckverkehr entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Wechsel auf Nebenplätze übernehmen wir
keine Gewähr für rechtzeitige Präsentation und Protest. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung
als Zahlung.

9. Bei nicht pünktlicher Zahlung von fälligen Kaufpreisen sind wir berechtigt, auch ohne besondere
Anweisung von sämtlichen mit dem Käufer getätigten Verträgen zurückzutreten und den daraus entstandenen
Schaden geltend zu machen. Nicht rechtzeitige Abnahme versandbereiter Ware gibt uns das gleiche Recht
wie nicht pünktliche Zahlung.
Verschlechtern sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Käufers oder erhalten wir über
den Käufer ungünstige Auskünfte, so sind wir berechtigt, unter Abänderung der Zahlungsbedingungen
Vorauszahlung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn
Wechsel oder Schecks gegeben sind, wobei es gleich bleibt, ob sich der Vermögensverfall oder die
ungünstige Auskunft auf den Käufer oder den Wechselakzeptanten beziehen.
Die Entscheidung, ob eine Auskunft ungünstig ist, steht uns allein zu. Wird von mehreren laufenden
Wechseln oder Schecks einer nicht eingelöst, so sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung der gesamten
Restforderung vorbehaltlich des Anspruches auf Herausgabe unseres Eigentums zu verlangen. In allen in
diesem Absatz angeführten Fällen steht uns ferner das Recht zu, von sämtlichen mit dem Käufer
geschlossenen Verträgen zurückzutreten und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.

10. Dem Käufer steht nicht das Recht zu, unsere Forderungen mit irgendwelchen Gegenansprüchen
aufzurechnen oder an ihnen ein Zurückbehaltungsrecht irgendwelcher Ansprüche geltend zu machen. Der
Käufer ist auch nicht berechtigt, seine Rechte aus den mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere
schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen.

11. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderung
unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verwenden, solange er nicht in Verzug ist. Darüber hinausgehende Verfügungen, wie
Verpfändung, Sicherheitsübereignung, oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung sind nicht
gestattet. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls
(Kopie) zu melden. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware auf Kredit, gelten die sich daraus ergebenden
Kaufpreisforderungen durch das Moment ihrer Entstehung als an uns abgetreten. Der Käufer ist solange
befugt, die Forderungen einzuziehen, bis dies aufgrund eines Vermögensverfalls durch uns untersagt wird.
In diesem Falle hat uns der Schuldner auf Verlangen über jede einzelne Forderung eine
Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von uns hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs oder des
Vermögensverfalls – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das
Abzählungsgeschäft Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

12. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig ist der Ort des Verkäufers
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden
Streitigkeiten, auch wenn Verkauf und Lieferung frei Bestimmungsort erfolgen. In diesem Falle ist die
Fracht als eine für den Käufer gemachte Vorlage zu betrachten.
Sollte eine Bestimmung in dieser Verkaufs- und Lieferbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.

13. REACH Konformität und Informationspflichten
13.1 Der Lieferant verpflichtet sich betreffend der an Kabi-Chemie gelieferten Waren inklusive Verpackungen die VO EG 1907/2006 (REACH-Verordnung) einzuhalten. Er versichert insbesondere, dass die gelieferten Produkte, Erzeugnisse und deren Verpackungen keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung in einer Menge über 0,1 % Massenprozent (SVHC-Stoffe) enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche an Kabi-Chemie gelieferten Stoffe selbst oder von Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen, sofern ihn Registrierungspflichten nach REACH treffen. Ist der Lieferant nach der REACH Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach REACH. Eine vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung betreffend gelieferten Waren ist Kabi-Chemie auf Anforderung schriftlich nachzuweisen.
13.2 Der Lieferant stellt sicher, dass, wenn in von ihm gelieferten Produkten/Erzeugnissen oder deren Verpackungen unter REACH fallende Stoffe enthalten sind, diese entsprechend REACH registriert sind. Er verpflichtet sich, sämtliche aufgrund der Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere nach Art. 31 ff. der REACH-Verordnung) innerhalb der in REACH vorgesehenen Fristen an Kabi-Chemie zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an Kabi-Chemie weiterzuleiten.
13.3 Wird Kabi-Chemie wegen Verletzung der REACH-Vorschriften von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist Kabi-Chemie berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die nicht vorhandene REACH-Konformität verursacht wurde.
13.4 Die vorgenannten Verpflichtungen gelten entsprechend (mit Ausnahme der Registrierungspflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat. Er muss insbesondere darüber informieren, wenn ein SVHC-Stoff größer 0,1 % enthalten ist, oder unter REACH fallende Stoffe bei der normalen und vorhersehbaren Verwendung freigesetzt werden können.Vertrag.

14. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Lieferer und seine Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus
der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt: Die
Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Sachschäden
ist auf 250 000,- EUR je Schadensereignis und 500 000,- EUR insgesamt beschränkt. Die Haftung für
Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden
an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.